Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Schlechte Bewertung? Kann man nix machen. Oder doch?

Produktbewertungen im Onlinehandel sind bekannt. Dass wir für die gute Arbeit und das Einfühlungsvermögen unseres Zahnarztes Bewertungssternchen verteilen, ist auch nichts Neues. Und auch Portale wie z.B. kununu, Jobvoting und Meinchef bieten Arbeitnehmern die Möglichkeit, den eigenen Arbeitgeber zu bewerten und die Netzgemeinde an der eigenen (Un)Zufriedenheit  teilhaben zu lassen. Und da dies anonym möglich ist und Arbeitsverhältnisse bekanntlich anfällig für zwischenmenschliche Disharmonie sind, fallen die Bewertungen – oft in Übereinstimmung mit der aktuellen Gemütslage des Verfassers – für den Arbeitgeber nicht immer positiv aus. Es ist daher nicht verwunderlich, wenn der ein oder andere Chef sich aus Sorge um den guten Ruf seines Unternehmens Gedanken darüber macht, ob und wenn ja, wie gegen unwahre, diffamierende oder schlicht negative Bewertungen vorgegangen werden kann.

Das Recht auf Meinungsfreiheit

Eines vorweg: Den Verfasser einer Bewertung schützt das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG). Der Betreiber eines Bewertungsportals kann sich auf seine Kommunikationsfreiheit berufen. Und der schlecht bewertete Arbeitgeber? Der hat sein Persönlichkeitsrecht. Auf das können sich das Unternehmen selbst aber auch die der Unternehmensleitung angehörigen Einzelpersonen stützen. Ein Vorgehen ist dann erfolgsversprechend, wenn das Persönlichkeitsrecht des Bewerteten gegenüber der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit überwiegt.

Grundsätzlich schützt Art. 5 GG die Kundgabe von wahren Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Nach Ansicht der Rechtsprechung stellt beispielsweise allein die Vergabe von Bewertungssternchen eine rechtlich nicht relevante Kundgabe eines Werturteils dar (BGH, Urt. v. 23.6.2009 – VI ZR 196/08, NJW 2009, 2888). Demnach ist auch die Vergabe von wenigen bis null Bewertungssternchen zwar ärgerlich, rechtlich aber nicht angreifbar.

Nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind hingegen die Behauptungen von unwahren Tatsachen (im Strafrecht als Verleumdung und üble Nachrede bezeichnet) und die Äußerung von Schmähkritik durch ehrverletzende, diffamierende Begriffe (auch bekannt als Beleidigung). Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass nur reale Personen beleidigt werden können, etwa ein Geschäftsführer oder der Firmeninhaber, nicht dagegen das Unternehmen als solches.

Was also tun?

Bei einer Arbeitgeberbewertung sind, anders als bei Händler- oder Zahnarztbewertungen, zwei Ebenen betroffen, auf denen Handlungsbedarf bestehen kann. Einerseits ist da das beschädigte Image, das es wiederherzustellen gilt. Andererseits gibt es auch noch das Arbeitsverhältnis, beendet oder noch bestehend, mit seinen Treuepflichten. Denkbare arbeitsrechtliche Konsequenzen bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis sind der Ausspruch einer Abmahnung (verbunden mit der Aufforderung, die Bewertung zu löschen) oder gar einer verhaltensbedingten Kündigung. Beide Vorgehensweisen sind dann erfolgversprechend, wenn dem betreffenden Mitarbeiter nachweislich eine Straftat oder eine sonstige schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, wie etwa die Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, vorgeworfen werden kann.

Schutz der Anonymität

Die größte praktischen Schwierigkeit bzgl. eines arbeitsrechtlichen Vorgehens ist es festzustellen und zu beweisen, wer genau die  Bewertung vorgenommen hat. Nahezu alle Bewertungsportale erlauben eine anonyme Bewertung und geben die  Namen der Nutzer auch auf Nachfrage nicht bekannt.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 1.7.2014 (VI ZR 345/13) entschieden, dass die Preisgabe der persönlichen Nutzerdaten des Bewertenden durch das Portal nur zum Zwecke der Strafverfolgung denkbar ist. Ist ein Eingeständnis eines verdächtigten Arbeitnehmers nicht zu erzielen, wäre somit ein denkbarer Weg, eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung, übler Nachrede oder Beleidigung zu stellen, sofern derartige Straftaten im Raume stehen.

Beseitigung der Bewertung

Die zweite Ebene betrifft die Frage, ob bzw. wie die negative Bewertung aus der Welt geschafft werden kann. Eine Löschung des gesamten Arbeitgeberprofils zu erreichen, dürfte schwierig sein. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits vor einigen Jahren entschieden, dass das Recht der Portalbetreiber auf Kommunikationsfreiheit höher einzustufen sei als das Recht (in diesem Fall eines Arztes) auf informationelle Selbstbestimmung (BGH 23.9.14 – VI ZR 358/13).

Für das Entfernen einzelner Textpassagen verlangen die Betreiber der Bewertungsportale in der Regel die Darlegung konkreter Tatsachen, welche das rechtswidrige Verhalten, den unwahren Inhalt oder die Rufschädigung einer Bewertung belegen. Rechtfertigt eine Bewertung  arbeitsrechtliche Konsequenzen, dürfte auch ein Löschungsverlangen gegenüber dem Bewertungsportal Erfolg versprechen. Aber auch bei nicht ganz eindeutigen Fällen mag der Portalbetreiber unter Umständen zu einer Löschung bereit sein, um eine rechtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Alternativen

Ein anderer Weg des Arbeitgebers, mit berechtigter wie auch unberechtigter Kritik umzugehen ist natürlich der, auf die Bewertung mit einer eigenen Stellungnahme zu reagieren. Das Portal Kununu sieht beispielsweise vor, dass der bewertete Arbeitgeber (und zwar nur dieser) auf eine ihn betreffende Bewertung reagieren kann. Als unberechtigt empfundene Kritik muss also nicht als solche isoliert stehen bleiben. Dabei gilt es besonders sorgfältig bei der Formulierung zu sein, da eine „Schlammschlacht“ in der Öffentlichkeit einen negativen Eindruck noch verstärken kann. In manchen Fällen dürfte daher das schlichte Ignorieren einer negativen Einzelmeldung die beste Antwort sein.
Denkbar wäre natürlich auch, andere, zufriedene Mitarbeiter zur Abgabe einer positiven Bewertung zu motivieren.
Letztendlich wird die Art des Vorgehens aber immer von den Umständen der jeweiligen Situation abhängen.