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Neues Gesetz zum Geschäftsgeheimnisschutz

Dringender Handlungsbedarf für Unternehmen

Nach einigen Änderungen am Regierungsentwurf hat der Bundestag nun am 21. März 2019 das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschlossen. Der Bundesrat wird das Gesetz voraussichtlich am 12. April 2019 billigen. Für Unternehmen bringt das einschneidende Änderungen mit sich.
 
Wir hatten bereits in unserem Newsletter im Juli vergangenen Jahres über die EU-Richtlinie zum Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung berichtet. Nachdem die Umsetzungsfrist für den deutschen Gesetzgeber bereits Mitte 2018 abgelaufen war, ist es nun doch noch gelungen die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Kein Geheimnis ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung gab es vor allem zum Schutz der Pressefreiheit und von Whistleblowern. Weitgehend unverändert gegenüber der Richtlinie und auch dem Regierungsentwurf ist jedoch der Kern des Gesetzes, wonach künftig nur noch dasjenige ein rechtlich geschütztes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis sein kann, was Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch das Unternehmen ist. Ohne solche Maßnahmen können im Fall der Offenlegung oder rechtswidrigen Nutzung künftig keine Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche mehr geltend gemacht werden. Zu den denkbaren Schutzmaßnahmen gehören insbesondere Zugriffsbeschränkungen, Passwörter und Zugangscodes und Verschlüsselungssysteme; aber auch vertragliche Regelungen fallen hierunter.

Arbeitsverträge müssen angepasst werden

Dies bedeutet insbesondere, dass die bisher üblichen Klauseln in Arbeitsverträgen, die Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über „sämtliche Geschäftsgeheimnisse und Vorgänge im Unternehmen überhaupt“ verpflichten, dringend einer Prüfung und gegebenenfalls Überarbeitung unterzogen werden sollten. Die nach den bisher üblichen Mustern formulierten Klauseln werden den Anforderungen der neuen Rechtslage nicht mehr gerecht werden. In der Folge wären Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse völlig ungeschützt.

Abgestimmtes Geheimnisschutzkonzept zu empfehlen

Wir empfehlen aber nicht nur die Arbeitsverträge, sondern den Geheimnisschutz im Unternehmen insgesamt auf den Prüfstand zu stellen. Wichtig ist zu klären, wer im Unternehmen Zugang zu welchen Geschäftsgeheimnissen hat, wer für deren Sicherung verantwortlich ist, welches die angemessenen Schutzmaßnahmen sind und wie diese dokumentiert werden.
 
Gerne beraten wir Sie, wie ein für Ihr Unternehmen maßgeschneidertes Schutzkonzept aussehen kann und insbesondere, wie es sich arbeitsrechtlich wirksam umsetzen lässt.