Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Gesetz zur Fachkräfteeinwanderung beschlossen

Das schon lange angekündigten Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde heute vom Bundestag beschlossen. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz will die Bundesregierung auf den bereits existierenden und noch abzusehenden Fachkräftemangel auf dem deutschen Arbeitsmarkt reagieren. Ziel ist die geordnete Steuerung und Förderung von Erwerbsmigration und die damit verbundene Frage der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte jenseits des EU-Auslands. Hierfür sieht das heute beschlossene Gesetz entsprechende Änderungen und Neustrukturierungen des Aufenthaltsgesetzes vor, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels erleichtern und beschleunigen sollen.


Bislang eindeutig geregelt ist lediglich die Einwanderung studierter ausländischer Fachkräfte über die Blue Card EU Regelung und solcher ausländischer Arbeitnehmer, die bereits einen Arbeitsvertrag mit einem inländischen Arbeitgeber vorweisen können. Die Blue Card Regelung sieht vor, dass Akademiker und Hochschulabsolventen sowohl mittels eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses im Inland als auch für sechs Monate zur Arbeitssuche einreisen können. Für andere Fachkräfte wird bislang durch die Beschäftigungsverordnung vorgesehen, dass ein Aufenthalt zur Ausübung eines sogenannten Engpassberufs, also einer Tätigkeit u. A. etwa in der Pflege, der Baubranche oder in bestimmten technischen Berufe (je nach aktueller Auflistung der offiziellen Mangelberufe durch die Bundesagentur für Arbeit), möglich ist. Erforderlich ist die Zustimmung der Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.

Die  Änderungen sollen nun auch weitere Zuwanderungskonstellationen im Zusammenhang mit einer in Deutschland vorgesehenen Berufstätigkeit abdecken.

  • Die Beschränkung der Zuwanderung auf Engpassberufe wird aufgehoben. Auch soll es im Grundsatz keine Vorrangprüfung mehr dahingehend geben, ob auch deutsche Bewerber bzw. EU-Bürger für eine vakante Stelle in Betracht kommen. Eine vorrangige Prüfung kann aber bei entsprechender Änderung des Arbeitsmarktes kurzfristig wieder eingeführt werden.
  • Weiter wird ein auf sechs Monate befristeter Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche bei vorhandener Qualifizierung und guten Deutschkenntnissen eingeführt. Von dieser Möglichkeit eines befristeten Aufenthaltstitels sollen auch Personen Gebrauch machen können, die sich auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz befinden. Bezüglich dieser Regelung ist eine Erprobungszeit von 5 Jahren vorgesehen.
  • Für Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung wird die Möglichkeit geschaffen, den Aufenthalt zur Vervollständigung und Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikationen zu nutzen.
  • Ein separates Gesetz sieht überdies ein Aufenthaltsrecht für abgelehnte Asylbewerber vor, die gut integriert sind und entweder in Deutschland eine Berufsausbildung absolvieren oder ihren Lebensunterhalt selbst sichern können.

Auch soll das Gesetz, das mit dem Aufenthaltstitel verbundene Verwaltungsverfahren „effizienter und serviceorientierter“ gestalten. Hierfür eingerichtete zentrale Ausländerbehörden sollen die Kommunikation mit den Auslandsvertretungen bündeln und als Ansprechpartner für die inländischen Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Ein sogenanntes beschleunigtes Fachkräfteverfahren soll sicherstellen, dass zeitnah benötigte Fachkräfte kurzfristig nach Deutschland einreisen können. Das Verfahren kann vom Arbeitgeber aus dem Inland initiiert werden. Eine Beschleunigung im Vergleich zum normalen und bisherigen Einreiseverfahren soll sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber mit der zuständigen Ausländerbehörde direkt in Kontakt tritt und durch Bevollmächtigung und im Auftrag des ausländischen Arbeitnehmers die erforderlichen Nachweise erbringt, eine Anerkennung der Qualifizierung erwirkt und alle weiteren Antragsvoraussetzungen und Zustimmungen im direkten Kommunikationsweg zwischen Behörde und Arbeitgeber verlaufen. Es bleibt in diesem Zusammenhang jedoch abzuwarten, ob für die Einrichtung bzw. den Ausbau entsprechender Behörden in absehbarer Zeit überhaupt ausreichend personelle Ressourcen mobilisiert werden können, ohne die dem inländischen Arbeitgeber auch ein in der Theorie beschleunigtes Fachkräfteverfahren nicht viel bringen wird.

Aus Arbeitgebersicht kann es dennoch hilfreich sein, sich mit den neuen Aufenthaltsvoraussetzungen und den entsprechenden Verwaltungsanforderungen auseinanderzusetzen.