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Anhebung des Kurzarbeitergeldes – Bundesrat billigt Sozialschutzpaket II

Bereits am 14.05.2020 hatte der deutsche Bundestag das von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) verabschiedet. Am Freitag, dem 15.05.2020 hat nun auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Monat

Das Gesetz sieht eine Erhöhung des gesetzlichen Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Bezugsmonat vor. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen. Die Erhöhung greift also frühestens ab Juni 2020.

Das Kurzarbeitergeld wird angehoben für Arbeitnehmer, die im jeweiligen Anspruchszeitraum (Abrechnungsmonat) einen kurzarbeitsbedingten Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben. Ab dem 4. Monat in Kurzarbeit soll für diese Arbeitnehmer die Höhe des Kurzarbeitergeldes um 10 Prozentpunkte angehoben werden, also von 60 % auf 70 % (bzw. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern von 67 % auf 77 %).

Ab dem 7. Monat in Kurzarbeit (also frühestens ab September 2020) wird das Kurzarbeitergeld um weitere 10 Prozentpunkte angehoben, also auf 80 % bzw. 87 % für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern.

Diese Regelungen gelten zunächst bis Ende 2020.

Hinzuverdienst ohne Anrechnung

Zusätzlich schafft das Gesetz neue Anreize für das Erwirtschaften von Hinzuverdienst. Ab dem 01.05.2020 und zunächst befristet bis Ende 2020 wird jeglicher Hinzuverdienst unabhängig von Branche und Beruf bis zur Höhe des bisherigen Monatseinkommens nicht als Ist-Entgelt angerechnet und reduziert nicht den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Eine derartige Begünstigung galt zuletzt schon für Hinzuverdienste aus Tätigkeiten in systemrelevanten Berufen. Diese Einschränkung wird nun durch eine Anpassung des ohnehin erst kürzlich geschaffenen § 421 c SGB III aufgehoben. Die erweiterten Hinzuverdienstmöglichkeiten gelten damit für alle Berufe.

Auswirkungen für die Praxis

Die Maßnahmen bewirken eine Entlastung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in erheblichem Umfang von Kurzarbeit betroffen sind. Gleichzeitig werden diese Maßnahmen voraussichtlich die Bereitschaft auf Seiten von Arbeitnehmern und Betriebsräten zur Einführung und Beibehaltung von Kurzarbeit zusätzlich erhöhen.

Die Arbeitgeber werden bei der von ihnen durchzuführenden Abrechnung des Kurzarbeitergeldes die neuen Regelungen umsetzen müssen. Soweit vertraglich / betrieblich arbeitgeberseitige Aufstockungsregelungen bestehen kann die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auch zu einer merklichen Entlastung der Arbeitgeber führen.

Dabei werden sich neue Detailfragen zum Zusammenspiel von erweiterten Hinzuverdienstmöglichkeiten, Steigerung des Kurzarbeitergeldes und etwaigen Aufstockungsleistungen der Arbeitgeberseite stellen.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Kurzarbeitergeld mit dem nunmehr angehobenen Leistungssatz bereits dann zu gewähren, wenn die Nettoentgeltdifferenz im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 % beträgt. Es kommt danach nicht darauf an, welche Einbußen die Mitarbeiter in den vorangegangenen Monaten hatten. Es würde danach ausreichen, wenn ein Arbeitnehmer in den drei vorangehenden Monaten nur in geringfügigem Umfang kurz gearbeitet hat und dann im / ab dem 4. Monat die 50 % erreicht.

Zu diesen und weiteren Fragen wird man auch die dazu zu erwartenden internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit im Blick behalten müssen.