Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Kurzarbeitergeld – Verlängerung der Sonderregelungen

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld sind seit März 2020 das Mittel der Wahl, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie-Situation für Unternehmen und Arbeitnehmer abzumildern. Zum 01.01.2021 ist das Beschäftigungssicherungsgesetz in Kraft getreten, welches unter anderem die Verlängerung der im Laufe des vergangenen Jahres getroffenen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld vorsieht.

Bis Ende des Jahres 2021 bleibt die Regelung in § 421 c Abs. 2 SGB III in Kraft, wonach das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat der Kurzarbeit auf 70 % des entfallenen Entgelts (77 % bei Arbeitnehmern mit Kindern) und ab dem 7. Monat der Kurzarbeit auf 80 % (bzw. 87 %) aufgestockt wird, soweit der Anspruch auf Kurzarbeitergeld erstmals bis Ende März 2021 entstanden ist und der Entgeltausfall in dem jeweiligen Monat mindestens 50 % beträgt.

Die Hinzuverdienstregelung, wonach Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung dem für die Berechnung der Entgeltdifferenz relevanten Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet wird, wurde ebenfalls bis 31.12.2021 verlängert.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die für die Zeiten der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber grundsätzlich in Höhe von 80 % allein zu tragen sind, werden diesem bis einschließlich 30.06.2021 vollständig erstattet.

Für die Zeit ab dem 01.07.2021 bis zum Ende des Jahres 2021 ist eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 % vorgesehen,  sofern die Kurzarbeit bis 30.06.2021 eingeführt wird.

Darüber hinaus werden bis zum Sommer 2023 die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn während der Kurzarbeit in den Zeiten des Arbeitsausfalls Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen werden. Die Qualifizierung muss nunmehr nicht mehr mindestens 50 % des Arbeitsausfalls umfassen. Voraussetzung ist, dass die berufliche Weiterbildungsmaßnahme während der Kurzarbeit begonnen wird, insgesamt mehr als 120 Stunden dauert und auf ein förderfähiges Fortbildungsziel gerichtet ist.

Schließlich sieht das Beschäftigungssicherungsgesetz bis Ende 2021 eine Verlängerung des Kurzarbeitergelds für Leiharbeitnehmer und die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld vor.  

Eine weitere Änderung bzgl. der Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes ergibt sich seit Ende 2020 aus einer neuen Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 23.12.2020: Zur Vermeidung von Kurzarbeit soll ab dem 01.01.2021 vorrangig noch nicht verplanter Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr (2021) „eingefordert werden“. Sah eine Sonderregelung aus dem Frühjahr des vergangenen Jahres noch vor, dass es hinsichtlich der „Vermeidbarkeit“ des Arbeitsausfalls ausreicht, dass lediglich der noch aus 2019 bestehende Resturlaub vorrangig eingebracht wurde, ergibt sich aus der aktuellen Weisung, dass der Arbeitgeber in jedem Fall prüfen muss, ob der Arbeitsausfall nicht (teilweise) durch die Gewährung von Urlaub aus dem laufenden Jahr vermieden werden kann. Damit wird der bislang ungelöste Konflikt zwischen Sozialrecht und Arbeitsrecht wieder aktuell: nach urlaubsrechtlichen Grundsätzen soll es dem Arbeitgeber verwehrt sein, einseitig Urlaub anzuordnen, die Urlaubsplanung des Mitarbeiters soll stets vorgehen. Eine Ausnahme gibt es allenfalls für durch Betriebsvereinbarung eingerichtete Betriebsferien.

Sozialrechtlich hingegen wird ein Arbeitsausfall im Umfang noch bestehender Urlaubsansprüche generell als vermeidbar angesehen. Arbeitgebern ist anzuraten, ihren Mitarbeitern den frühzeitigen Abbau von Urlaubsansprüchen zumindest anzutragen. Gehen die Mitarbeiter darauf ein, ist das Problem gelöst. Lehnen die Mitarbeiter ab, wäre das vorsorglich zu dokumentieren, um für eine etwaige spätere Prüfung der Arbeitsagentur vorbereitet zu sein.

Dasselbe gilt aktuell auch für etwa noch aus 2020 übertragene Resturlaubsansprüche.