Das IPBA Journal veröffentlicht in seiner neuesten Ausgabe einen Artikel von EMPLAYWERS-Partner Roland Falder über die Anforderungen an ein modernes Compliance-System in deutschen Unternehmen und die Risiken der Non-Compliance.
Human Resources ist kritischer für den Erfolg von Unternehmen geworden als je zuvor. Globalisierung und "War of Talents" (die besten Talente zu gewinnen), haben Unternehmen schon vor große Herausforderungen gestellt. Aber die Digitalisierung, die Generation Y/Millennials, gefolgt von der Generation Z/iGeneration werden Unternehmen vor noch komplexere Herausforderungen stellen. Sunny Harrision von Global HR Consulting sprach mit Frank Walk über die rechtlichen Herausforderungen der Digitalisierung.
Welche Themen sehen Sie, die sich gerade am Schnellsten ändern?
Das Problem sehe ich eher darin, dass die arbeitsrechtlichen Regeln mit den tatsächlichen Veränderungen der Arbeitswelt nicht Schritt halten. Zum Beispiel das Thema Arbeitszeit: In Deutschland gilt eine striktes Maximum von 10 Stunden pro Tag und eine vorgeschriebene ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden. Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer am Abend vor dem Schlafengehen um 11 Uhr nochmal kurz für 5 Minuten seine geschäftlichen E-Mails checkt, kann er rechtlich gesehen erst um 10:06 Uhr am nächsten Morgan anfangen zu arbeiten. Das stimmt mit der modernen Arbeitsrealität nicht überein.
In einem aktuellen Aufsatz, der in dem jüngsten Heft der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht am 11. April 2016 (Heft 7/2016) veröffentlicht wurde, beschäftigte sich EMPLAWYERS-Partner Roland Falder mit der in der Praxis üblichen Befristung und der nicht selten praktisch relevanten vorzeitigen Beendigung einer Auslandsentsendung. Darin weist er darauf hin, dass Entsendungsvereinbarungen als Zusatzvereinbarung zu einem bestehenden deutschen Arbeitsvertrag regelmäßig deutschem Recht unterliegen und damit auch dessen Schranken beachtet werden müssen. Dies gilt insbesondere für die in der Praxis üblichen Befristungen die eines sachlichen Grundes bedürfen. Bei einer vorzeitigen Rückholung des Arbeitnehmers aus dem Ausland sind sowohl das Kündigungsschutzgesetz (für den Fall einer Änderungskündigung) als auch die Rechtsprechung zum Widerrufsvorbehalt zu beachten. In der Praxis stellt sich somit die Rückholung eines Arbeitnehmers sowohl während des Laufs einer befristeten Entsendung als auch zum Ablauf der Befristung als nicht unproblematisch dar und bedarf einer sorgfältigen Vertragsgestaltung.
Bei Interesse können wir Ihnen gerne eine Kopie des Aufsatzes zur Verfügung stellen.
Es gibt viele verschiedene Arten von virtuellen Teams, manche agieren national, andere international. Manchmal handelt es sich um Projektteams, in anderen Fällen um Linienteams. Zudem gibt es Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Home Office und Externe, die in virtuelle Teams involviert sind. In allen Fällen müssen Unternehmen zahlreiche rechtliche Aspekte beachten. Unser heutiger Interviewpartner, Dr. Frank Walk, Experte für Arbeitsrecht, beantwortet wichtige Fragen zu diesem Thema.
Die Beantwortung der Fragen basiert auf einigen Fallbeispielen aus der Praxis.
Fallbeispiel Nr. 1:
Eine deutsche Führungskraft leitet ein nationales, virtuelles Linienteam*, das aus 15 Teammitgliedern besteht. Die Teammitglieder haben ihre Dienstsitze in verschiedenen deutschen Städten. Einige Teammitglieder arbeiten ganz oder teilweise im Home Office, manche arbeiten Vollzeit, andere Teilzeit.
*Die Führungskraft hat die Personalverantwortung für die Teammitglieder.
Welche rechtlichen Aspekte müssen die Führungskraft und die Teammitglieder berücksichtigen?
Das Interview erschien in der dreisprachigen Gruppe „Mehr Erfolg durch Diversity / Success via Diversity / Diversidad y éxito empresarialempresarial", der offiziellen XING-Gruppe zu allen Aspekten des Diversity Managements.