Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 05.11.2024 – II ZR 35/23) die Position von GmbH-Geschäftsführern im Hinblick auf die maßgeblichen Kündigungsfristen gestärkt. Für Unternehmen bedeutet dies: Die Kündigungsfristen nach § 622 BGB sind zwingend für Geschäftsführer ohne Mehrheitsbeteiligung anzuwenden. Vertraglich vereinbarte kürze Fristen sind unwirksam.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung und widerspricht damit ausdrücklich einer anderslautenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2020. Nach Auffassung des BGH gelten für den Fall einer Kündigung durch das Unternehmen für Fremdgeschäftsführer die gleichen, gesetzlichen Mindestkündigungsfristen wie für Arbeitnehmer. Da für Streitigkeiten zwischen einem Geschäftsführer und der Gesellschaft in der Regel die Zivilgerichte und nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, ist zu erwarten, dass die zivilgerichtliche Rechtsprechung der Linie des BGH folgt.
Praktische Bedeutung für Ihr Unternehmen
Die Entscheidung ist insbesondere relevant, wenn:
• der Geschäftsführervertrag keine eigenen Kündigungsfristen festlegt
• der Vertrag pauschal auf die „gesetzlichen Kündigungsfristen“ verweist
• die vereinbarten Fristen kürzer sind als die gesetzlichen Mindestfristen nach § 622 BGB.
In all diesen Fällen gelten für eine Kündigung seitens der Gesellschaft die Kündigungsfristen des § 622 BGB, die bekanntlich an die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit anknüpft und bis zu 7 Monate betragen können. Vertraglich vereinbarte längere Kündigungsfristen als die des § 622 BGB bleiben jedoch wirksam.
Handlungsempfehlungen
Überprüfung bestehender Verträge: Kontrollieren Sie die Kündigungsfristen in Ihren Geschäftsführerverträgen auf Übereinstimmung mit § 622 BGB.
Anpassung der Vertragsgestaltung: Formulieren Sie Kündigungsfristen eindeutig und berücksichtigen Sie dabei die vom BGH bestätigten Mindeststandards.
Vorausschauende Planung: Kalkulieren Sie bei der Beendigung von Geschäftsführerverträgen mit den zutreffenden Kündigungsfristen, besonders bei langjährigen Geschäftsführern.
Fazit
Die BGH-Entscheidung schafft Rechtssicherheit: Für nicht mehrheitlich beteiligte Geschäftsführer gelten die gleichen Mindestkündigungsfristen wie für Arbeitnehmer. Bei Neuverträgen sollte diese Entscheidung berücksichtigt werden, um spätere Überraschungen zu vermeiden.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer Geschäftsführerverträge.