Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30. Januar 2025 (2 AZR 68/24) eine wichtige Entscheidung zur Beweislast für den Zugang einer Kündigung getroffen. Immer noch wird von manchen Arbeitgebern zur Zustellung von Kündigungen das sog. Einwurf-Einschreiben genutzt. Die Entscheidung zeigt nochmals auf, welche Risiken für Arbeitgeber mit diesem Verfahren verbunden sind.
Hintergrund: Zugang einer Kündigung entscheidend für Fristenlauf
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin gegen die von ihrem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung geklagt. Der Arbeitgeber berief sich auf eine Verfristung der Kündigungsschutzklage und behauptete, die Kündigung sei der Arbeitnehmerin per Einwurf-Einschreiben zugegangen. Die Arbeitnehmerin bestritt den Zugang.
Das BAG entschied zugunsten der Arbeitnehmerin und stellte klar: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Zugang der Kündigung. Und wichtig: Die Vorlage eines Einlieferungsbelegs und eines Sendungsstatus, der eine Zustellung ausweist, reicht nicht als Beweis für den Zugang der Kündigung.
Den Zugang eines Einwurf-Einschreibens kann der Arbeitgeber nur dadurch nachweisen, dass der er einen Auslieferungsbeleg vorlegt, aus dem der tatsächliche Einwurf in den Briefkasten des Empfängers hervorgeht. Entscheidend ist hierbei, dass der Auslieferungsbeleg die Person des Zustellers, das genaue Zustelldatum und die Adresse der Zustellung ausweist.
Ein Sendungsstatus der Deutschen Post allein, der lediglich eine Zustellung an einem bestimmten Datum vermerkt („Die Sendung wurde am … zugestellt.“), reicht nicht aus, da er keine Informationen zur konkreten Zustellperson oder den genauen Zustellmodalitäten enthält. Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin im Internet zwar den Sendestatus abgefragt und dokumentiert, konnte jedoch keinen Auslieferungsbeleg vorlegen, da dieser bei der Deutschen Post nicht mehr abrufbar war. Laut den Angaben der Deutschen Post ist der Abruf für 15 Monate möglich.
Auswirkungen für Unternehmen:
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sie den Zugang einer Kündigung gerichtsfest nachweisen können. Hier einige Praxistipps:
- Persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung: Am sichersten ist die persönliche Aushändigung der Kündigung gegen Unterschrift.
- Zustellung durch Boten: Ein unternehmensinterner Bote oder ein neutraler Dritter kann als Zeuge den Einwurf der Kündigung bestätigen. Dem Boten muss dann allerdings das Kündigungsschreiben im Original zur Einsicht vorgelegt werden. Der Bote übergibt entweder dem Empfänger persönlich das Schreiben oder aber wirft es in den Hausbriefkasten des Empfängers ein und fertigt einen Botenvermerk.
- Gerichtsvollzieher: Alternativ kann eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen.
- Alle anderen Zustellungsarten sind mit Risiken verbunden. Auch der Weg über das Einwurfeinschreiben ist unsicher. Das bestätigt die vorliegende Entscheidung. Wer sich dennoch für das Einwurf-Einschreiben entscheidet, muss wenigstens den Auslieferungsbeleg rechtzeitig abrufen und aufbewahren.